Checkliste Geburt
Nach der Geburt: was jetzt wohin gehört
Meist meldet das Spital, Geburtshaus oder die anwesende medizinische Fachperson die Geburt. Diese Übersicht ordnet das Zivilstandsamt und die nächsten administrativen Schritte.
Direkte Antwort
Kurz erklärt
Eine Geburt in der Schweiz wird innerhalb von drei Tagen beim Zivilstandsamt am Geburtsort gemeldet. Meist erledigt das Spital, Geburtshaus oder die anwesende medizinische Fachperson die Meldung. Eltern sollten danach prüfen, ob Unterlagen fehlen, eine Kindesanerkennung nötig ist und das Kind innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- Geburtsort bestimmt das zuständige Zivilstandsamt.
- Geburtsurkunde nur bestellen, wenn eine Stelle sie tatsächlich verlangt.
- Krankenversicherung für jedes Kind separat und innert drei Monaten abschliessen.
- Geburtsmeldung
- Innerhalb von drei Tagen
- Zuständiges Amt
- Zivilstandsamt am Geburtsort
- Krankenkasse
- Anmeldung innerhalb von drei Monaten
- Geburtsurkunde
- CHF 30 plus Versand gemäss ch.ch
Wer macht nach der Geburt was?
Die Geburtsinstitution meldet das Ereignis, das Zivilstandsamt beurkundet es und die Eltern liefern nur die noch fehlenden Angaben oder Dokumente. Die Wohngemeinde, Krankenkasse, der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Familienausgleichskasse bearbeiten danach jeweils einen eigenen Teil. Eine einzige Anmeldung löst deshalb nicht automatisch alle Folgeschritte aus.
Lassen Sie sich bestätigen, dass die Meldung erfolgt ist und ob das Zivilstandsamt noch Unterlagen der Eltern benötigt. Senden Sie Originale oder Ausweiskopien nur über einen vom Amt bestätigten Weg.
Die Schritte in sinnvoller Reihenfolge
Geburtsmeldung klären
Fragen Sie Spital, Geburtshaus oder Hebamme, ob die Meldung erfolgt ist und ob noch Dokumente der Eltern benötigt werden. Ohne medizinische Fachperson müssen die Eltern die Meldung selbst veranlassen.
Namen und Registerangaben bestätigen
Die gewählten Vornamen werden mit der Geburtsmeldung wirksam. Der Familienname richtet sich nach der rechtlichen Situation der Eltern. Fragen Sie das Zivilstandsamt frühzeitig, wenn Bürgerrecht, ausländisches Namensrecht oder unterschiedliche Familiennamen eine Rolle spielen.
Kindesanerkennung einordnen
Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater. Ist sie nicht verheiratet, kann der biologische Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen, sofern nicht bereits ein anderes rechtliches Kindesverhältnis besteht. Die Anerkennung ist grundsätzlich schon vor der Geburt möglich.
Geburtsurkunde nur bei Bedarf bestellen
Zuständig ist das Zivilstandsamt am Geburtsort. Fragen Sie die empfangende Stelle, ob sie wirklich eine Geburtsurkunde benötigt und ob Papier, elektronisches Original, Apostille oder Übersetzung verlangt werden. Eine detaillierte Anleitung finden Sie auf der Seite zur Geburtsurkunde.
Krankenversicherung anmelden
Nach Angaben des BAG gilt für die obligatorische Krankenversicherung eine Frist von drei Monaten ab Geburt. Bei rechtzeitigem Beitritt gilt die Deckung rückwirkend ab Geburt, ebenso werden Prämien rückwirkend fällig.
Familienzulagen und Arbeitgeber
Angestellte beantragen Familienzulagen in der Regel über den Arbeitgeber. Selbstständige wenden sich an ihre Familienausgleichskasse.
Gemeinde und weitere Stellen prüfen
Klären Sie bei Ihrer Einwohnergemeinde, welche Informationen automatisch übermittelt werden und was Sie selbst melden müssen. Je nach Situation sind auch ausländische Heimatbehörden, Passstellen oder konsularische Vertretungen betroffen.
Welche Unterlagen können verlangt werden?
Bei der Geburtsmeldung ist ein Identitätsausweis vorzulegen. Welche weiteren Unterlagen fehlen, hängt davon ab, ob die Personenstandsdaten der Eltern im schweizerischen Register bereits vollständig abrufbar sind. Bei ausländischen Eltern können Originalurkunden, Beglaubigungen und Übersetzungen notwendig werden. Das Zivilstandsamt nennt die konkrete Liste; eine generische Checkliste ersetzt diese Prüfung nicht.
- Gültige Identitätsausweise der Eltern nach Vorgabe des Amts
- Vom Amt verlangte Zivilstandsdokumente, falls Daten noch nicht erfasst sind
- Unterlagen zur Kindesanerkennung, wenn diese noch erfolgen muss
- Schriftliche Schreibweise von Namen und Vornamen bei internationalem Bezug
Geburt im Ausland mit Schweizer Bezug
Eine im Ausland erfolgte Geburt wird den Schweizer Behörden nicht in jedem Fall automatisch gemeldet. Schweizer Eltern sowie bestimmte ausländische Eltern mit familienrechtlichem Bezug zu einer Schweizer Person melden das Ereignis grundsätzlich über die zuständige Schweizer Vertretung. Nach Angaben von ch.ch bestehen automatische Meldewege für Deutschland, Österreich, Italien und Liechtenstein. Verlassen Sie sich trotzdem erst nach Bestätigung der Vertretung auf einen solchen Datenaustausch.
Die Vertretung erklärt, welche ausländische Geburtsurkunde, Beglaubigung und Übersetzung benötigt werden. Bei Wohnsitz in der Schweiz kann auch die kantonale Zivilstandsaufsicht den richtigen Weg nennen. Weitere grundsätzliche Hinweise stehen in unserer Checkliste Neu in der Schweiz.
Typische Fehler vermeiden
- Davon ausgehen, dass eine Meldung automatisch Krankenkasse und Familienzulagen erledigt
- Geburtsurkunden auf Vorrat bestellen, ohne Form und Anzahl zu klären
- Kindesanerkennung erst nach der Geburt prüfen, obwohl sie vorher möglich wäre
- Die Drei-Monats-Frist der obligatorischen Krankenversicherung verstreichen lassen
- Ausländische Originale oder Übersetzungen bestellen, bevor das Amt seine Liste bestätigt hat
Klar beantwortet
Häufige Fragen
Wer meldet eine Geburt in der Schweiz an?
Normalerweise meldet das Spital, Geburtshaus oder die bei einer Hausgeburt anwesende medizinische Fachperson die Geburt. Ohne anwesendes medizinisches Fachpersonal müssen die Eltern die Meldung selbst veranlassen.
Wie schnell muss eine Geburt gemeldet werden?
Eine Geburt in der Schweiz muss innerhalb von drei Tagen beim Zivilstandsamt am Geburtsort gemeldet werden.
Welches Zivilstandsamt ist zuständig?
Für die Geburtsmeldung und eine spätere Geburtsurkunde ist das Zivilstandsamt am Geburtsort zuständig, nicht automatisch das Amt der Wohngemeinde.
Muss ein unverheirateter Vater das Kind anerkennen?
Ist die Mutter nicht verheiratet und besteht noch kein rechtliches Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, erfolgt die Vaterschaft über eine Kindesanerkennung. Diese kann grundsätzlich bereits vor der Geburt erklärt werden.
Bis wann muss das Kind krankenversichert werden?
Eltern müssen ein neugeborenes Kind innerhalb von drei Monaten bei einer obligatorischen Krankenversicherung anmelden. Bei rechtzeitiger Anmeldung gelten Deckung und Prämien rückwirkend ab Geburt.
Was gilt bei einer Geburt im Ausland?
Bei Schweizer Bezug melden Eltern die Geburt grundsätzlich über die zuständige Schweizer Vertretung oder die kantonale Aufsichtsbehörde. Welche ausländischen Originale nötig sind, wird im Einzelfall bestätigt.
Nachvollziehbar
Offizielle Quellen
Redaktionell geprüft am . Verbindlich bleiben die Auskunft und der Bestellweg der zuständigen Behörde.
- ch.ch: Geburt eines Kindes melden Meldeweg, Drei-Tage-Frist und Geburtsurkunde
- Bundesamt für Justiz: Kindesanerkennung Voraussetzungen, Zuständigkeit und Wirkung der Anerkennung
- Bundesamt für Gesundheit: Versicherungspflicht Drei-Monats-Frist und rückwirkende Deckung
- ch.ch: Familienzulagen Antrag über Arbeitgeber oder Ausgleichskasse