Checkliste Name

Ein neuer Name betrifft mehr als einen Ausweis

Je nach Grund geht es um eine Namenserklärung beim Zivilstandsamt oder ein Gesuch an die kantonale Namensänderungsbehörde. Die Zuständigkeit sollte vor dem Sammeln von Dokumenten geklärt werden.

Redaktionell geprüft anhand offizieller Quellen

Direkte Antwort

Kurz erklärt

Der richtige Weg hängt vom Grund ab: Bestimmte Namensfolgen bei Heirat, Scheidung oder Verwitwung werden mit einer Erklärung beim Zivilstandsamt geregelt. Eine freie Änderung von Vor- oder Familiennamen erfordert dagegen ein begründetes Gesuch an die kantonale Namensänderungsbehörde. Die Schreibweise mit neu unterstützten Sonderzeichen folgt einem eigenen Gesuchsweg.

  • Namenserklärung und allgemeines Namensänderungsgesuch sind verschiedene Verfahren.
  • Eine Heirat ändert den Namen nicht automatisch.
  • Erst nach dem rechtswirksamen Entscheid Ausweise und Verträge aktualisieren.
Heirat
Bisheriger Name bleibt ohne Erklärung bestehen
Nach Scheidung oder Tod
Ledigname kann grundsätzlich wieder angenommen werden
Allgemeine Änderung
Gesuch bei der kantonalen Behörde mit achtenswerten Gründen
Sonderzeichen
Eigenes Gesuch bei jedem Zivilstandsamt möglich
Aus offizieller Quelle importiert Stand 14.08.2026 Quelle: Bundesamt für Justiz

Vier unterschiedliche Wege auseinanderhalten

Der Begriff Namensänderung wird im Alltag für sehr verschiedene Vorgänge verwendet. Rechtlich kann es sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit Heirat oder Auflösung einer Ehe, ein allgemeines kantonales Gesuch, eine Berichtigung fehlerhafter Daten oder eine Anpassung der Schreibweise an den erweiterten Zeichensatz handeln. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Wirkung sind deshalb nicht austauschbar.

Zuerst den Grund der Änderung bestimmen

Heirat oder Auflösung einer Ehe

Bei der Heirat behalten beide Personen ohne Erklärung ihren bisherigen Namen. Ein Ledigname kann als gemeinsamer Familienname gewählt werden. Nach Scheidung oder Verwitwung bleibt der geführte Name ebenfalls bestehen; der Ledigname kann grundsätzlich mit einer Erklärung wieder angenommen werden.

Allgemeine Namensänderung

Ein Gesuch nach Artikel 30 ZGB wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons beurteilt. Es müssen achtenswerte Gründe beschrieben und belegt werden; der reine Wunsch genügt nicht automatisch. Verfahren, Nachweise und Gebühren sind nicht mit einer Namenserklärung beim Zivilstandsamt identisch.

Schreibweise und Sonderzeichen

Für bereits im Personenstandsregister erfasste Personen gibt es ein eigenes Verfahren zur Anpassung der Schreibweise an den erweiterten Zeichensatz. Seit 2025 kann ein solches Gesuch bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz oder bei der Schweizer Vertretung im Ausland gestellt werden. Geeignete ausländische Dokumente können erforderlich sein.

Dokumente und Verträge danach aktualisieren

Prüfen Sie Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Arbeitgeber, Bank, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Mietvertrag und weitere persönliche Konten. Die Reihenfolge kann von benötigten Nachweisen abhängen.

Name bei Heirat, Scheidung und Verwitwung

Eine Eheschliessung führt nicht automatisch zu einem gemeinsamen Namen. Die verlobten Personen können erklären, dass sie den Ledignamen einer Person als gemeinsamen Familiennamen tragen möchten. Behalten beide ihren Namen, wird im Ehevorbereitungsverfahren auch die Namensführung gemeinsamer Kinder eingeordnet. Mehr zum Gesamtverfahren steht in der Checkliste Heirat.

Nach Scheidung oder Tod des Ehegatten bleibt der während der Ehe geführte Name grundsätzlich bestehen. Wer nicht wieder geheiratet hat, kann den Ledignamen gegenüber einem Zivilstandsamt wieder annehmen. Bei Wohnsitz im Ausland ist die Schweizer Vertretung Anlaufstelle. Für Sonderkonstellationen oder einen anderen früheren Namen kann ein allgemeines Namensänderungsgesuch nötig sein.

Allgemeines Namensänderungsgesuch

Möchten Sie einen Vor- oder Familiennamen ausserhalb einer gesetzlich vorgesehenen Erklärung ändern, entscheidet die kantonale Behörde. Das Gesuch muss die gewünschten Namen genau bezeichnen und die achtenswerten Gründe nachvollziehbar darlegen. Die Behörde besitzt Ermessensspielraum und kann Nachweise verlangen. Beispiele aus einem anderen Kanton sind keine Garantie für den eigenen Fall.

  • Aktuellen amtlichen Namen und gewünschten neuen Namen eindeutig angeben
  • Konkrete Nachteile oder den nachvollziehbaren persönlichen Bezug dokumentieren
  • Unterlagen nur gemäss Liste der kantonalen Behörde beschaffen
  • Bei Kindern Sorgerecht, Zustimmung und Kindeswohl gesondert klären
  • Entscheid und Rechtskraft abwarten, bevor neue Ausweise bestellt werden

Anpassung von Schreibweise und Sonderzeichen

Der erweiterte Zeichensatz des Personenstandsregisters ermöglicht seit Ende 2024 zusätzliche Sonderzeichen. Bereits registrierte Personen können seit 1. Januar 2025 eine Anpassung beantragen. Die Änderung wirkt für die Zukunft; ältere Urkunden werden nicht rückwirkend umgeschrieben. Bei einem gemeinsamen Familiennamen muss das Gesuch je nach Situation gemeinsam gestellt werden.

Erst wenn die Schreibweise im Personenstandsregister aktualisiert ist, können neue Zivilstandsurkunden, Pass und Identitätskarte mit dieser Schreibweise ausgestellt werden. Das Amt erklärt, welche ausländischen Dokumente die gewünschte Schreibweise glaubhaft machen.

Was nach einer rechtswirksamen Änderung folgt

Aktualisieren Sie zuerst die amtlichen Ausweise und danach jene Register und Verträge, die den gesetzlichen Namen führen. Die genaue Reihenfolge hängt davon ab, welcher neue Nachweis für den nächsten Schritt benötigt wird.

  • Einwohnerkontrolle sowie Pass und Identitätskarte
  • Führerausweis und gegebenenfalls Fahrzeugausweis
  • Arbeitgeber, Steuerverwaltung und Sozialversicherungen
  • Banken, Krankenkasse, Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen
  • Mietvertrag, Telekommunikation, Mitgliedschaften und Onlinekonten
  • Grundbuch und Handelsregister, wenn Eigentum oder Unternehmen betroffen sind
Keine sensiblen Dokumente an dieses Portal senden

Wir bearbeiten keine Ausweiskopien oder Zivilstandsurkunden. Verwenden Sie ausschliesslich den von der zuständigen Behörde bestätigten Einreichungsweg.

Typische Fehler vermeiden

  • Eine Namenserklärung und ein allgemeines Gesuch miteinander verwechseln
  • Neue Ausweise beantragen, bevor die Änderung im Register vollzogen ist
  • Von der Praxis eines anderen Kantons auf den eigenen Entscheid schliessen
  • Bei Kindern Zustimmung und sorgerechtliche Fragen nicht vorgängig klären
  • Ausweiskopien oder Entscheide an ein privates Informationsportal senden

Klar beantwortet

Häufige Fragen

Ändert sich mein Name durch die Heirat automatisch?

Nein. Ohne eine entsprechende Erklärung behalten beide Personen ihren bisher geführten Namen. Ein gemeinsamer Familienname kann im Rahmen der Eheschliessung erklärt werden.

Kann ich nach einer Scheidung meinen Ledignamen wieder annehmen?

Ja. Wer nicht wieder geheiratet hat, kann die Wiederannahme des Ledignamens bei jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten erklären; im Ausland bei der Schweizer Vertretung.

Wo stelle ich ein allgemeines Namensänderungsgesuch?

Bei der zuständigen Namensänderungsbehörde des Wohnsitzkantons. Es handelt sich nicht um dieselbe einfache Erklärung wie bei bestimmten familienrechtlichen Situationen.

Reicht der Wunsch nach einem neuen Namen?

Für ein allgemeines Gesuch müssen achtenswerte Gründe dargelegt werden. Die kantonale Behörde beurteilt die Begründung und Nachweise des Einzelfalls.

Kann ich Sonderzeichen in meinem Namen nachtragen lassen?

Seit 2025 können bereits registrierte Personen bei jedem Schweizer Zivilstandsamt ein Gesuch zur Anpassung an den erweiterten Zeichensatz stellen. Geeignete ausländische Nachweise können nötig sein.

Welche Stellen muss ich nach der Änderung informieren?

Insbesondere Ausweisstellen, Einwohnerkontrolle, Arbeitgeber, Steuerverwaltung, Bank, Krankenkasse, Versicherungen und weitere Vertragspartner. Bei Grundeigentum ist auch das Grundbuch zu prüfen.

Nachvollziehbar

Offizielle Quellen

Redaktionell geprüft am . Verbindlich bleiben die Auskunft und der Bestellweg der zuständigen Behörde.